Vorläufige Tagesordnung 

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Berichte
    2.1 Bericht des Präsidiums einschließlich Erläuterung des Jahresabschlusses, sowie über die Tochtergesellschaf- ten                Eintracht Frankfurt ProSports GmbH und Eintracht Frankfurt Liegenschaftsverwaltung GmbH
   2.2 Bericht der Eintracht Frankfurt Fußball AG
   2.3 Bericht des Verwaltungsrats
   2.4 Bericht der Revisoren
   2.5 Bericht des Beirats
   2.6 Bericht des Ehrenrats
   2.7 Aussprache über die Berichte
3. Ehrungen
4. Anträge
5. Entlastungen
    5.1 Entlastung der einzelnen Mitglieder des Präsidiums
    5.2 Entlastung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats
6. Wahlen
    6.1. Wahl des Verwaltungsrats
    6.2 Wahl des Ehrenrats
    6.3 Wahl der Revisoren
    6.4 Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses
7. Verabschiedung der Beitrags- und Gebührenordnung
8. Verschiedenes
 

Nach § 19 Abs. 2 der Satzung von Eintracht Frankfurt e.V. erfolgt die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung durch E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden per Brief eingeladen. Mindestens zwei Wochen vor der Versammlung ist eine weitere Einladung unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der endgültigen Tagesordnung an die Mitglieder zu versenden. In diesem Zusammenhang werden wir die Mitglieder über die konkreten behördlichen Auflagen und Bedingungen für die Teilnahme an unserer Mitgliederversammlung informieren. 

Anträge von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung müssen gemäß § 19 Abs. 3 schriftlich mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Versammlung dem Präsidium (über die Geschäftsstelle AlfredPfaff-Straße 1, 60386 Frankfurt am Main) eingereicht werden. Diese Anträge sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen und in der Versammlung vorzutragen. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem bereits vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Zulassung dieser Anträge beschließen. Anträge auf Satzungsänderung(en) können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrags gestellt werde